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   BayObLG, 15.01.1960 - BReg. 2 Z 196/59   

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BayObLG, 15.01.1960 - BReg. 2 Z 196/59 (https://dejure.org/1960,10796)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.1960 - BReg. 2 Z 196/59 (https://dejure.org/1960,10796)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 1960 - BReg. 2 Z 196/59 (https://dejure.org/1960,10796)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1960, 10
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 206/03

    Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren einer Betreuungssache

    Dies entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1960, 10).
  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 212/03

    Anordnung eines ein Einwilligungsvorbehalts im Bereich Vermögenssorge und

    Dies entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1960, 10).
  • BayObLG, 24.09.1992 - 3Z BR 77/92

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die

    Dass wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren nicht angefallen sind (hier nach § 131 Abs. 3 KostO ), steht der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es - wie hier für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf § 131 Abs. 1, 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (vgl. BayObLGZ 1959, 272/277; 1960, 10/12; 1964, 64/67; BayObLG JurBüro 1988, 863; Senatsbeschluss vom 19.7.1990 - BReg. 3 Z 75 und 77/90; Mümmler JurBüro 1987, 1149/1154 f. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 11.11.1992 - 3Z BR 146/92

    Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts

    Auch steht der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, dass im Falle sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren nicht angefallen sind, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLGZ 1960, 10/12; 1964, 64/67).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91
    Dass wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren nicht angefallen sind, steht nämlich der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es - wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1 und Abs. 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLGZ 1960, 10/12; 1964, 64/67; Senatsbeschluß vom 30.6.1988 - BReg. 3Z 176 und 198/87).
  • BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Dass, etwa wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren nicht angefallen sind (hier nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), steht aber der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1, 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (vgl. BayObLGZ 1959, 272/277; 1960, 10/12; 1964, 64/67; BayObLG JurBüro 1988, 863; Senatsbeschluss vom 19.7.1990 - BReg. 3 Z 75 und 77/90; Mümmler JurBüro 1987, 1149/1154 f. m.w. Nachw.).
  • BayObLG, 04.04.1985 - BReg. 3 Z 239/84

    Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens über die Ersetzung

    Für beide Gebühren bestimmt sich nämlich der zugrunde zu legende Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren; besondere Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren bestehen nicht (vgl. hiezu BayObLGZ 1960, 10/12; 228/229; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 10. Aufl. § 31 RdNr. 69; Rohs/Wedewer KostO 2. Aufl. Stand November 1984 § 31 Anm. II und IV h; Gerold/Schmidt § 10 RdNr. 5, § 61 RdNr. 2 und 15; Riedel/Sußbauer § 10 RdNr. 3 und 5, § 61 RdNr. 10).
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